Reisekostenabrechnung

Wie Sie Reisekosten korrekt abrechnen nach den aktuellen Regelungen

Die Erhöhung einiger Pauschalen und die Umstellung auf den Euro machen eine Aktualisierung dieses Bei- trags erforderlich. Zusätzlich haben wir aktuelle Tipps für Sie eingearbeitet.

Dieser Beitrag wurde durch ein Steuerberatungsbüro aktualisiert.

Sie sind verantwortlich für die Reisekostenabrechnung

Eine Reise zu organisieren ist eine Sache ­ die andere Herausforderung besteht darin, alle angefallenen Reisekosten richtig abzurechnen. Damit Ihre Buchhaltung alles richtig verbuchen kann, sollten Sie die wichtigsten Regelungen rund um die Reisekosten kennen. Nur dann wissen Sie, welche Angaben und Unterlagen zur Reisekostenabrechnung gehören, und können sicherstellen, dass Ihr Chef (oder Sie selbst) alles erstattet bekommt.

Organisation der Unterlagen

Checken Sie zuerst die Unterlagen, um sicherzustellen, dass nichts fehlt. Im Regelfall wissen Sie, welche Termine Ihr Chef hatte und welche Aufwendungen dabei üblicherweise anfallen.

Sie können allerdings nicht jede Ausgabe vorhersehen. Es ist daher besser, wenn Sie Ihren Chef so organisieren, dass es ihm fast unmöglich ist, Ihnen Belege und Unterlagen vorzuenthalten. Es reicht nicht aus, ihn immer wieder darauf hinzuweisen, was Sie alles benötigen. Hin und wieder vergisst er es doch und zaubert Ihnen noch nach Tagen einen Beleg aus der Brieftasche.

Sammelumschlag für alle Belege

Geben Sie Ihrem Chef auf jede Reise einen Umschlag mit, am besten im DIN-A5-Format. Hierin soll er alle Belege sammeln. Er wird sich schnell daran gewöhnen, dass alle Belege in den Umschlag gehören. Für seine Reisekostenabrechnung benötigen Sie allerdings noch weitere Informationen. Kleben Sie einfach ein Formular nach dem folgenden Muster auf den Umschlag. Hier kann Ihr Chef dann alle Daten eintragen, die Sie für die Reisekostenabrechnung benötigen.

Geschäfts-/Dienstreise vom 22.4.20..bis23.4.20..
Anlass/Grund der Reise: Planung Personaleinsatz im Werk München
Vorschuss Euro . / .

Reiseübersicht:
TagAntritt
(Uhrzeit)
Ende
(Uhrzeit)
Besuchte Orte
1.11:3019:25Niederlassung München
 
 
Ausgaben ohne Beleg:
1. Datum: 22.4.Betrag: 2 €Grund: Gepäckaufbewahrung
2. Datum:Betrag:Grund:
3. Datum:Betrag:Grund:



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Wann eine Geschäftsreise vorliegt

Wenn Ihr Chef vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und regelmäßigen Betriebsstätte geschäftlich oder beruflich tätig wird, unternimmt er eine Geschäftsreise.

Er kann die Fahrtkosten voll abziehen sowie Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten geltend machen.

Aber nicht jede Fahrt, die er unternimmt, ist eine Geschäftsreise. Es gibt auch geschäftliche Fahrten, bei denen nur die Fahrtkosten zu 100 Prozent steuerlich abziehbar sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 1994, Az: XI R 52/91).

Beachten Sie: Zwischen Geschäftsreisen und anderen geschäftlichen Fahrten, zum Beispiel zwischen mehreren Betriebsstätten, brauchen Sie aber nur dann zu unterscheiden, wenn Ihr Chef mindestens acht Stunden am Tag unterwegs ist. Denn diese Zeit muss er mindestens abwesend sein, um überhaupt Verpflegungsmehraufwand geltend machen zu können.

Abgrenzung zwischen Geschäftsreise und anderen betrieblichen Fahrten

Ihr Chef unternimmt immer dann eine Geschäftsreise, wenn er sich von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte entfernt. Es spielt keine Rolle, ob er sich nur 1 km oder 100 km entfernt. Auf die Entfernung kommt es also nicht an.

Bei Fahrten zwischen mehreren Betriebsstätten oder zu Filialbetrieben handelt es sich in der Regel nicht um Geschäftsreisen. Steuerlich müssen Sie die folgenden Fälle unterscheiden:

Untereinander gleichberechtigte Arbeits- / Betriebsstätten

Sie können von untereinander gleichberechtigten Betriebsstätten ausgehen, wenn Ihr Chef in beiden Betriebsstätten einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt.

Er hat dann zwei regelmäßige Arbeitsstätten. Fährt er zwischen diesen Arbeitsstätten hin und her, unternimmt er keine Geschäftsreise. Er bewegt sich quasi innerhalb des Unternehmens. Die Entfernung spielt keine Rolle.

Ein Architekt hat ein Büro in Bremen und ein weiteres Büro in Dresden. Die Fahrten zwischen beiden Betriebsstätten sind keine Geschäftsreisen.

Ergebnis: Er kann die Fahrtkosten von Betrieb zu Betrieb in vollem Umfang abziehen. Allerdings kann er keine Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.


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Filialbetriebe

Ihr Chef unternimmt eine Geschäftsreise, wenn er nur gelegentlich zur Filiale fährt. Ob es sich um eine Filiale oder um eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte handelt, hängt wesentlich davon ab, wie lange und wie oft er sich dort aufhält.

Wenn er gelegentlich nach dem Rechten schaut (zum Beispiel einmal im Monat), ist die auswärtige Betriebsstätte als Filiale anzusehen. Er kann dann die Fahrtkosten in vollem Umfang und bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens acht Stunden auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.

Keine Dienstreise sind dagegen Fahrten zwischen

Seit dem 1. Januar 2004 sind für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel 0,30€ pro Entfernungskilometer abzugsfähig.

Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Chef durchschnittlich weniger als 20 Prozent seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeugs tätig ist (zum Beispiel Taxifahrer).

Bei einer so genannten Fahrtätigkeit werden die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot oder Einsatzstelle wie Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet, wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt. Ausnahme: Bei ständig wechselnden Einsatzorten werden die Fahrtkosten wie Fahrten bei einer Einsatzwecheltätigkeit behandelt (siehe unten).

Einsatzwechseltätigkeit

Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Eine Einsatztätigkeit üben zum Beispiel Bau- und Montagearbeiter regelmäßig aus.

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können die Fahrtkosten grundsätzlich nur als Reisekosten angesetzt werden, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb mehr als 30 km beträgt.

Reisetätigkeit

Bei einer umfangreichen Reisetätigkeit Ihres Chefs, wie zum Beispiel bei Handels- oder Versicherungsvertretungen, handelt es sich regelmäßig um Geschäftsreisen.

Teils betriebliche, teils private Reise

Ihr Chef kann aus geschäftlichen und aus privaten Gründen verreisen oder beide Zwecke miteinander verbinden. Kosten für private beziehungsweise vorwiegend private Reisen sind steuerlich nicht absetzbar.

Die private Reise Ihres Chefs bleibt eine private Reise, auch wenn er einen Geschäftsfreund besucht, der an der Fahrtstrecke wohnt. Achtung: Der Umkehrschluss gilt nur dann, wenn der Besuch eines privaten Freundes von untergeordneter Bedeutung ist. Ansonsten wird aus der Geschäftsreise schnell eine Privatreise. Soweit Ihr Chef mit seiner Geschäftsreise auch private Zwecke verbindet, kann er diejenigen Kosten nicht abziehen, die auf den privaten Anteil entfallen.


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Welche Kosten zu den Reisekosten gehören

Reisekosten sind alle Kosten, die Ihrem Chef unmittelbar durch die Reise entstehen. Dazu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Nebenkosten. Zu den Nebenkosten, die Sie in der Reisekostenabrechnung erfassen können, gehören zum Beispiel:

Wie Sie die Fahrtkosten abrechnen

Wenn Ihr Chef Flugzeug, Eisenbahn, Straßenbahn und Taxi usw. benutzt, ist es einfach: Sie erhalten für die Reisekostenabrechnung Flugtickets, Fahrkarten, Quittungen oder Rechnun- gen. Sie erfassen die Beträge, die hier ausgewiesen sind. Benutzt Ihr Chef ein Auto, müssen Sie unterscheiden, ob dieses zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Auch für Fahrten mit anderen privaten Fahrzeugen können Sie Pauschalen geltend machen, und zwar

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug (= Betriebsvermögen des Unternehmens): dann können Sie keine Kilometerpauschale geltend machen. Die Kosten werden bei einem Firmenfahrzeug nicht pro Fahrt ermittelt. Vielmehr müssen zunächst sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abgerechnet werden.

Alle Kfz-Kosten, wie zum Beispiel Benzin-, Wartungs- und Reparaturkosten, die Ihr Chef bereits gezahlt hat, rechnen Sie neben der Reisekostenabrechnung ab. Sie stellen die Kosten nach den Quittungen und Belegen zusammen, die Sie erhalten haben, und reichen sie an die Buchhaltung weiter.

Fährt Ihr Chef ein privates Fahrzeug, dann kann er die tatsächlichen Kosten für 12 Monate errechnen und auf dieser Basis seinen eigenen Kilometersatz ermitteln. Diesen Kilometersatz dürfen Sie dann auch in den Reisekostenabrechnungen der Folgejahre anwenden, solange sich die Kostenstruktur nicht wesentlich verändert. Fragen Sie Ihren Chef mehrmals im Jahr, ob sich etwas geändert hat.

Fahrten mit dem Pkw:
Pkw gehört zum BetriebsvermögenPkw gehört zum Privatvermögen
Abgrenzung der Reisekosten von Privatfahrten per Fahrtenbuch oder 1-%-Methode Abrechnung der Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe (Benzin, anteilig Versicherung, Steuer, Wartung usw.) oder mit der Pauschale von 0,30€ je gefahrenen Kilometer.
Voraussetzung: Zeitnahe Aufzeichnung über Art der Reise und die zurückgelegte Strecke

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Achtung: Steuerfalle

Vorsicht: Bei einer hohen Fahrleistung eines Privatfahrzeugs kann sich das Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1991, Az: VI R 114/88, berufen und die Kilometerpauschale kürzen. Das ist bei Fahrleistungen von mehr als 40.000 km im Jahr der Fall. Das Finanzamt geht von folgender Überlegung aus:

Die Höhe der fixen Kosten ist unabhängig von der Fahrleistung. Bei steigender Fahrleistung sinkt somit der Anteil der fixen Kosten pro Kilometer. Die Kosten pro Kilometer liegen also bei einer hohen Fahrleistung wesentlich niedriger als bei einer geringen Fahrleistung. Ergebnis: Das Finanzamt kürzt die Pauschsätze, weil es annimmt, dass die tatsächlichen Kosten pro Kilometer niedriger sind als die Pauschsätze.

jeweils derselbeFahrzeugtypfixe Kostenvariable Kosten= GesamtkostenKosten je km
Fahrleistung pro Jahr: 20.000 kmFahrleistung pro Jahr: 50.000 km
6.000 EUR6.000 EUR
1.800 EUR4.500 EUR
7.800 EUR10.500 EUR
0,39 EUR0,21 EUR
Entwicklung der Kosten bei unterschiedlichen Fahrleistungen

Tipp für Ihren Chef

Gerade bei einem teuren Privatwagen sollten Sie Ihren Chef darauf hinweisen, dass es vorteilhafter sein kann, die tatsächlichen Kosten pro Kilometer anzusetzen. Dafür muss er aber alle Einzelkosten (Benzin, Reparaturen, Wartung, Steuern, Versicherung, Abschreibung usw.) nachweisen. Die Gesamtkosten, geteilt durch die Jahres-Kilometer-Leistung, ergeben den individuellen Kilometersatz. Die ADAC-Tabellen dürfen Sie nicht zugrunde legen.

Benutzt Ihr Chef einen Firmenwagen, sind alle Kosten Betriebsausgaben. Der Anteil, der auf seine Privatfahrten entfällt, ist als Arbeitslohn oder als Privatentnahme zu behandeln.

Je höher der Privatanteil ist, desto mehr zahlt er an Lohn- bzw. Einkommen- und Umsatzsteuer. Es muss also in seinem Interesse liegen, wenn der Privatanteil möglichst gering ausfällt.


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4 Beispiele, wie Sie die Fahrtkosten bei halb privaten / halb geschäftlichen Reisen abrechnen

Die Kosten werden bei einem Firmenfahrzeug nicht pro Fahrt ermittelt. Sie erfassen alle Kosten (zum Beispiel Benzin-, Wartungs- und Reparaturkosten) nach den Quittungen und Belegen, die Sie erhalten haben.

Der Sekretärinnen-Handbuch-Tipp: Ihr Chef muss die Zeiten festhalten, in denen er aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen unterwegs war. Denn die Höhe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Abwesenheitsdauer.

Sie müssen die Fahrtkosten exakt aufteilen, wenn Ihr Chef sein Privatfahrzeug nutzt. Hier erfassen Sie die tatsächlichen Kosten pro geschäftlich gefahrenen Kilometer als Reisekosten. Beim Privatfahrzeug, aber auch nur beim Privatfahrzeug, können Sie pro km pauschal 0,30€ ansetzen.

Ihr Chef fährt mit seinem Firmenwagen von Köln nach Hamburg, um sich dort mit Geschäftsfreunden zu treffen. Die Verhandlungen werden durch das Wochenende unterbrochen. Diese Zeit nutzt er für einen privaten Abstecher nach Sylt und setzt die Verhandlungen am Montagmorgen in Hamburg fort.

Er kann die Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen für den Abstecher nach Sylt steuerlich nicht geltend machen. Soweit Kfz-Kosten angefallen sind (zum Beispiel Benzin- und Wartungskosten), werden diese zu 100 Prozent mit der Buchhaltung abgerechnet (nicht als Reisekosten).
Denn die Abgrenzung der Privatfahrten erfolgt entweder pauschal nach der 1-Prozent-Methode oder durch Fahrtenbuch, wobei allerdings die Verhältnisse des gesamten Jahres erfasst werden.

Es liegt der gleiche Sachverhalt vor wie im Beispiel zuvor. Allerdings hat Ihr Chef nicht den Firmenwagen, sondern seinen Privat-Pkw benutzt. Die Entfernung zwischen Köln und Hamburg beträgt 422 km, die Entfernung zwischen Hamburg und Sylt 220 km.

Sie können die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs pro km oder 0,30 EUR pro km abrechnen. Sie ermitteln die Kosten wie folgt:

Steuerlich nicht abziehbar sind die Fahrtkosten für die Strecke Hamburg ­ Sylt ­ Hamburg.

Als Reisekosten können Sie die Fahrtkosten für die Strecke Köln ­ Hamburg ­ Köln ansetzen.

Das sind im Beispiel 422 km × 0,30 EUR × 2 = 253,20 EUR..

Ihr Chef verbringt seinen Urlaub auf Sylt. Einen Urlaubstag nutzt er, um Verhandlungen mit einem Geschäftsfreund in Hamburg zu führen. Er fährt morgens um 7 Uhr vom Hotel auf Sylt ab und trifft um 20 Uhr dort wieder ein.

Bei Nutzung des Firmenwagens machen Sie nur die Verpflegungsmehraufwendungen für eine Abwesenheit von 13 Stunden = 6 EUR geltend.

Hat Ihr Chef einen Privatwagen genutzt, machen Sie den Verpflegungsmehraufwand von 6 EUR und die Fahrtkosten von

220 km × 0,30 EUR × 2 = 132,00 geltend.

Ihr Chef reist zu einer geschäftlichen Besprechung nach München. Die Verhandlungen sind am Freitagabend abgeschlossen. Am Samstagmorgen verlässt er München und besucht seine Ehefrau, die sich zu einem Kuraufenthalt im Schwarzwald befindet. Die Rückreise tritt er dann von dort aus am Montag an.

Für die Fahrtkosten gilt das Gleiche wie in den Beispielen zu- vor. Die Unterbringungskosten im Schwarzwald sind als private Kosten insgesamt nicht abziehbar.

Zur Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen rechnen Sie nicht nur die Zeit bis zur Abfahrt am Samstag. Vielmehr rechnen Sie die Zeit hinzu, die er für die direkte Rückreise von München gebraucht hätte.


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Ab 3 Monaten sind Auswärtstätigkeiten keine Geschäftsreisen mehr

Dauert eine Geschäftsreise mit einer Tätigkeit am selben Ort länger als 3 Monate, wird die auswärtige Tätigkeitsstätte neue regelmäßige Betriebs- oder Tätigkeitsstätte. Unter Umständen kann dann nur noch nach den Grundsätzen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb abgerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit.

Welche Kosten Sie als Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen

Ihr Chef kann nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten steuerlich geltend machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Verpflegungsmehraufwendungen dürfen Sie nur mit folgenden pauschalen Sätzen abrechnen:

Dauer der AbwesenheitPauschale
bis 8 Stunden0 EUR
8-14 Stunden 6 EUR
14-24 Stunden12 EUR
24 Stunden 24 EUR

Maßgeblich ist dabei immer die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Betriebsstätte. Übt Ihr Chef die Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder als Fahrtätigkeit aus, kommt es auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung an.

Ihr Chef beginnt seine Geschäftsreise am Montag um 16:15 Uhr. Am Zielort übernachtet er und kehrt am folgenden Tag (= Dienstag) um 07:45 Uhr zurück.

Sie können keine Pauschale geltend machen, weil er an keinem Tag, also weder am Montag noch am Dienstag, mindestens acht Stunden unterwegs war.

Beachten Sie: Für Auslandsreisen gelten andere, und zwar je nach Land unterschiedlich hohe Pauschalen.


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Mehrtägige Dienstreisen

Auch bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtungen müssen Sie jeden Tag für sich betrachten. Sie dürfen den ersten und den letzten Tag der Dienstreise nicht zusammenrechnen.

Wichtig: Das folgende Beispiel einer Reisekostenregelung gilt gleichermaßen für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und Arbeitnehmer.

Ihr Chef besucht ein 2-Tage-Seminar, das am Montag um 09:00 Uhr beginnt und am Dienstag um 21:30 Uhr endet. Er fährt am Sonntag um 15:30 Uhr von seiner Wohnung ab. Am Mittwoch nach dem Frühstück tritt er seine Rückreise an und trifft um 14:00 Uhr wieder im Betrieb ein. Sie rechnen die folgenden Pauschalen ab:

für den Sonntag (Abwesenheit 8,5 Stunden) 6 EUR

für Montag und Dienstag (Abwesenheit jeweils 24 Stunden)

2 × 24 EUR = 48 EUR

für den Mittwoch (Abwesenheit 14 Stunden) 12 EUR

= steuerlich abziehbarer Verpflegungsmehraufwand 66 EUR




Nur in Höhe der Pauschbeträge darf das Unternehmen Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer steuerfrei erstatten. Seit 1997 darf die Erstattung doppelt so hoch ausfallen. Die zusätzliche Erstattung muss allerdings pauschal mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Was erstattet werden darf, zeigt die folgende Übersicht:

Abwesenheitsteuerfreie Erstattungzusätzliche Erstattung mit
pauschaler Lohnsteuer von 25 %
insgesamt
24 Stunden24 EUR24 EUR48 EUR
mindestens 14 Stunden12 EUR 12 EUR 24 EUR
mindestens 8 Stunden6 EUR6 EUR12 EUR

Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft können über die steuerfreien Pauschalen hinaus keine Beträge geltend machen.


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In diesen Fällen dürfen Sie keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen

Fahrten zwischen gleichberechtigten Betriebsstätten

Ist Ihr Chef zwischen zwei Betriebsstätten unterwegs, in denen er in etwa gleich viel arbeitet, ist dies keine Geschäftsreise. Hierfür dürfen Sie zwar die Fahrtkosten, aber keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Für Fahrten zu untergeordneten Filialbetrieben, die er nur gelegentlich besucht, dürfen Sie hingegen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Fahrten zur selben Betriebsstätte über mehr als 3 Monate

Führt die Geschäftsreise immer wieder zum gleichen Tätigkeitsort (etwa wegen eines größeren Auftrags), dürfen Sie Verpflegungsaufwand nur für die ersten 3 Monate in Anspruch nehmen, denn anschließend wird aus der vorübergehenden Tätigkeitsstätte eine Betriebsstätte.

Verpflegungsmehraufwand dürfen Sie auch dann geltend machen, wenn die individuelle betriebliche Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug ausgeübt wird. Den 3-Monats-Zeitraum brauchen Sie dann nicht zu beachten.

Bewirtung während der Dienstreise

Nach Abschnitt 39 Absatz 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien werden die Verpflegungspauschbeträge nicht gekürzt, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich verpflegt wird.

Sie müssen also auch hierbei unterscheiden, ob Ihr Chef Arbeitnehmer (Mitarbeiter) oder Selbstständiger ist.

Das können Sie Mitarbeitern zahlen

Mitarbeitern können Sie für ihre Dienstreisen die oben genannten Pauschalen steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Zahlen Sie mehr, können Sie den übersteigenden Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern, sofern Sie insgesamt nicht mehr als die doppelte Pauschale zahlen.

Ihr angestellter Chef erhält für Reisen von 8 bis unter 14 Stunden eine Verpflegungspauschale von 13 EUR. Davon sind

Erhält Ihr Chef während einer Geschäftsreise von Ihnen eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit, werden die Verpflegungspauschalen deshalb nicht gekürzt. Allerdings müssen Sie die Kosten der Mahlzeit in der Regel in vollem Umfang als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln.


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So bleibt die Mahlzeit für Ihren angestellten Chef steuer- und sozialabgabenfrei

Erhält Ihr Chef Mahlzeiten, deren Wert 40€ nicht übersteigt, und die die Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten kostenlos oder verbilligt erhalten, sind diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber ist nur dann gegeben, wenn dieser

Nur wenn diese strengen Anforderungen erfüllt sind, genügt es, wenn Sie den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit der Lohnsteuer unterwerfen. Die amtlichen Sachbezugswerte betragen seit dem 1. Januar 2004:

Wichtig: Der Sachbezugswert wird nur bei der Bewirtung während einer Dienstreise abgezogen. Bei einer normalen Bewirtung ohne Dienstreise wird dem Arbeitnehmer kein Sachbezug zugerechnet.

Ist Ihr Chef also selbstständig und bewirtet er jemanden während einer Geschäftsreise oder wird er bewirtet, dann kürzen Sie die Verpflegungspauschalen ebenfalls nicht. Ihm wird kein "Sachbezugswert" zugerechnet, denn die Sachbezugsverordnung gilt nicht für Selbstständige.

Ihr Chef hat zusammen mit dem Betriebsinhaber vom 20. bis 22. April eine Geschäftsreise unternommen. Am 21. April bewirtet der Betriebsinhaber einen Geschäftsfreund. Die Kosten der Bewirtung von 85,90 EUR, an der auch Ihr Chef teilgenommen hat, hat der Betriebsinhaber bezahlt.

Sie rechnen wie folgt ab: Für den 21. April hat Ihr Chef Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 24 EUR. Wegen der Teilnahme an der Bewirtung müssen ihm 2,58 EUR (Sachbezugswert 2043) als Arbeitslohn zugerechnet werden. Der Sachbezug ist außerdem eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Aus den 2,58 EUR muss die Umsatzsteuer herausgerechnet und ans Finanzamt abgeführt werden (2,58 EUR × 13,8 % = 0,36 EUR Umsatzsteuer).

Der Betriebsinhaber kann ebenfalls die Verpflegungspauschale von 24 EUR geltend machen. Die Bewirtungskosten zieht er zusätzlich mit 70 Prozent als Betriebsausgaben ab.

So rechnen Sie die Bewirtungskosten richtig ab

Es ist in vielen Unternehmen üblich und oft auch unumgänglich, dass Kunden und Lieferanten zum Essen eingeladen werden. Auch wenn die Bewirtung während einer Geschäfts- oder Dienstreise erfolgt ist, müssen Sie die Bewirtungskosten getrennt von den Reisekosten abrechnen.

An eine Restaurantrechnung werden ganz besondere Anforderungen gestellt. Die Bewirtungsquittungen müssen nämlich maschinell ausgedruckt und registriert sein. Machen Sie Ihren Chef darauf aufmerksam, dass die Restaurantrechnung folgende Angaben enthalten muss:

Wenn Sie selbst die Bewirtung organisieren, zum Beispiel die Tischreservierung vornehmen, dann wählen Sie sinnvollerweise ein Restaurant, von dem Sie eine korrekte Bewirtungsrechnung erhalten werden.

Befindet sich Ihr Chef auf Reisen, haben Sie oft nur wenig Einfluss auf die Wahl seines Restaurants. Machen Sie ihm klar, dass er auf die Formalien achten muss, weil er sonst möglicherweise die Bewirtung aus seiner privaten Tasche zahlen muss. Bei korrekter Bewirtungsquittung wird das Unternehmen Ihrem Chef die Bewirtungskosten zu 100 Prozent erstatten. Das Unternehmen selbst darf nur 70 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben abziehen.

Wie eine korrekte Bewirtungsrechnung eines Restaurants aussehen muss, können Sie an dem Muster auf den folgenden Seiten ersehen.


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Bewirtung plus Verpflegungspauschale

Da die Verpflegungspauschalen ungekürzt neben den Bewir- tungskosten (70 %) abgezogen werden können, eröffnen sich Gestaltungsspielräume.

Bei einer mehrtägigen Geschäftsreise, zum Beispiel bei einer Seminarveranstaltung, kann Ihr Chef den Gedankenaustausch mit Kollegen auch bei einem Arbeitsessen wahrnehmen.

Dann ist eine wechselseitige Bewirtung möglich. Damit kann Ihr Chef einen Ausgleich für die niedrigen Verpflegungspauschalen erreichen. Die Handhabung sollte allerdings innerhalb der Unternehmensleitung abgestimmt sein.

So ermitteln Sie die Übernachtungskosten

Selbstständige dürfen pauschale Übernachtungskosten nur bei Auslandsreisen geltend machen. Bei Arbeitnehmern ist dagegen eine Pauschalierung von Übernachtungskosten im In- und Ausland möglich. Nach Abschnitt 40 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien darf das Unternehmen einem Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis 20€ pro Übernachtung im Inland steuerfrei erstatten. Der Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft muss jedoch die Unterbringung am inländischen Reiseziel durch Rechnungen des Hotels, Gasthofs usw. nachweisen.

Rechnen Sie das Frühstück heraus

Unabhängig davon, ob Ihr Chef selbstständig oder Arbeitnehmer ist, müssen Sie aus den Übernachtungskosten das Frühstück herausrechnen. Das gilt natürlich nur, wenn das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten ist. Ist der Preis für das Frühstück auf der Rechnung nicht ausgewiesen, sondern nur mit "Frühstück" bezeichnet, müssen Sie den Gesamtpreis für jede Übernachtung wie folgt kürzen:

Beachten Sie: Steht auf der Rechnung nur "Logis" oder "Übernachtung", müssen Sie nichts kürzen. Sie dürfen das Frühstück nicht mit dem Wert der Sachbezugsverordnung ansetzen.

Ihr Chef hat während einer Dienstreise übernachtet und erhält eine Rechnung über 80 EUR für Übernachtung mit Frühstück. Der Preis für das Frühstück ist nicht gesondert ausgewiesen. Die Übernachtung erfolgte

Lösung a:
80 EUR - 4,50 EUR = 75,50 EUR sind als Übernachtungskosten abziehbar.

Lösung b:
Als Übernachtungskosten sind 71,80 EUR abziehbar. Denn die 80,00 EUR für die Übernachtung werden um 20 % der 24-Stunden-Verpflegungspau- schale für Belgien, die 41,00 EUR beträgt, gekürzt. Also 80,00 EUR - 8,20 EUR = 71,80 EUR.

Der Sekretärinnen-Handbuch-Tipp: In den meisten Hotels kostet ein Frühstück deutlich mehr als 4,50 EUR . 13 EUR oder auch mehr sind keine Seltenheit. Dann sollte sich Ihr Chef eine Rechnung geben lassen, in der Übernachtung und Frühstück in einer Summe ausgeworfen sind. Der Betrag für das Frühstück darf sich nicht aus der Rechnung ergeben.

Ergebnis: Sie kürzen die Gesamtrechnung dann um 4,50 EUR und können daneben die Pauschale für Verpflegung voll in Anspruch nehmen.

Auswirkung: Bei einem Frühstückspreis von 13,00 EUR können Sie somit in der Reisekostenabrechnung Ihres Chefs für jede Übernachtung 8,50 EUR (13,00 ­EUR - 4,50 EUR = 8,50 EUR) mehr abziehen.

Nimmt Ihr Chef seine Ehefrau aus privaten Gründen mit auf die Geschäftsreise, dürfen Sie die Kosten, die auf die Ehefrau entfallen, nicht in die Reisekostenabrechnung einbeziehen.

Nach Abschnitt 40 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien dürfen Sie jedoch nicht lediglich 50 Prozent der Kosten eines Doppelzimmers abziehen, sondern den Preis für ein Einzelzimmer. Die Kosten für ein Einzelzimmer liegen immer höher als 50 Prozent des Preises für ein Doppelzimmer.

Kosten für 2 Übernachtungen im Doppelzimmer 110 EUR × 2 = 220 EUR

Der Preis für ein Einzelzimmer beträgt dagegen 90 EUR × 2 =180 EUR

nicht abziehbar sind: 40 EUR

Kennen Sie den Einzelzimmerpreis nicht, können Sie lediglich 50 % von 220 EUR = 110 EUR absetzen.

Der Sekretärinnen-Handbuch-Tipp: Ihr Chef sollte sich seine Hotelrechnung am besten so ausstellen lassen, dass gleich der Preis für das Einzelzimmer ausgewiesen ist. Den darüber hinausgehenden Betrag kann er sich dann auf einer zweiten Rechnung ausweisen lassen, die als private Rechnung steuerlich unberücksichtigt bleibt. Falls das nicht möglich ist, sollte er Ihnen eine Preisliste mitbringen. Dann können Sie danach den Preis für das Einzelzimmer abrechnen. Heften Sie die Rechnung über das Doppelzimmer und die Preisliste zusammen und fügen Sie beides der Reisekostenabrechnung bei.


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Welche Kosten Sie bei Auslandsreisen geltend machen können

Auch bei Auslandsreisen dürfen Sie nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten, sondern nur die Pauschsätze für Verpflegung abrechnen. Nach § 4 Absatz 5 Nr. 5 Satz 4 EStG gilt die gleiche zeitliche Staffelung wie bei Inlandsreisen.

Die Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen sind nicht einheitlich. Vielmehr unterscheiden sie sich von Land zu Land zum Teil erheblich. Die Sätze werden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen nach Zustimmung durch den Bundesrat neu festgelegt. Dabei werden Währungs- und Kaufkraftentwicklung der jeweiligen Länder berücksichtigt.

Bei Übernachtungen im Ausland können Sie entweder die tatsächlichen Kosten oder aber die Pauschbeträge für Übernachtungen geltend machen. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten schwanken ebenso wie die Verpflegungspauschalen und werden ebenfalls von Zeit zu Zeit neu festgesetzt.

Diese Pauschbeträge können Sie ansetzen:
Bei Reisen vom Inland ins Ausland setzen Sie den Pauschbetrag für das Land an, das Ihr Chef am Reisetag zuletzt erreicht hat.

Ihr Chef fährt von Deutschland über Dänemark nach Norwegen. Er erreicht Norwegen um 23:30 Uhr.

Maßgebend ist der Pauschbetrag für Norwegen.
Bei eintägigen Reisen ins Ausland setzen Sie den Pauschbetrag für den letzten Tätigkeitsort im Ausland an. Ihr Chef fährt von Deutschland nach Luxemburg und dann nach Belgien. Von dort fährt er in die Niederlande und kehrt am selben Tag um 23:00 Uhr nach Deutschland zurück.

Maßgebend ist die Pauschale, die Sie für die Niederlande geltend machen können.

Wenn Ihr Chef von einer Reise aus dem Ausland zurückkehrt, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Ihr Chef hat am 20. April einen Termin in Dänemark. Nach der abendlichen Besprechung fährt er zurück und überquert die Grenze am 21. April um 02:00 Uhr nachts. Wegen einer Reparatur an seinem Pkw kehrt er erst um 15:00 Uhr an den Betriebssitz zurück.

Maßgebend für beide Tage (20. April und 21. April) ist der Pauschbetrag, der für Dänemark gilt.

Sie können jeweils die Übernachtungspauschale des Landes berücksichtigen, in dem Ihr Chef die Nacht verbracht hat. Für die Dauer einer Flugreise erhält er allerdings keine Übernachtungspauschale.

Die Höhe der Verpflegungspauschale richtet sich nach dem Land, das er vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat, wenn er vom Inland ins Ausland reist.

Bei einer mehrtägigen Auslandsreise gilt für den Rückreise- tag die Verpflegungspauschale des Landes, in dem der Reisende zuletzt tätig war.

Zeitberechnung bei Flugreisen: Ein Land gilt erst als erreicht, sobald das Flugzeug dort landet. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt.

Erstreckt sich ein Flug über mehr als zwei Kalendertage, sind für den Abflugtag die Pauschsätze für das Inland und für den Zwischentag die Pauschsätze für Österreich maßgebend (Abschnitt 39 Absatz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien).

Ihr Chef unternimmt eine Geschäftsreise nach Neuseeland. Die Abreise erfolgt am Montag um 09:00 Uhr von Frankfurt am Main. Er erreicht Neuseeland nach zwei Zwischenlandungen am Mittwoch um 15:00 Uhr Ortszeit.

Die Zwischenlandungen haben keine Auswirkungen auf die Berechnung der Pauschbeträge. Sie müssen daher wie folgt rechnen:

Beim Rückflug endet der Auslandsaufenthalt auch erst mit der Landung in Deutschland.


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Die 5 wichtigsten Bestimmungen zur richtigen Reisekostenabrechnung auf einen Blick


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